Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Was ist die Familienrente und wer hat Anspruch?
- Wie hoch ist die Familienrente im Jahr 2026?
- Witwenrente 2026 — neue Regeln zur Leistungskombination
- Antrag auf Familienrente — Schritt für Schritt
- Familienrente und andere Leistungen — was lässt sich kombinieren?
- Häufig gestellte Fragen
- Zusammenfassung
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Einleitung
Wir verstehen, dass Sie eine außerordentlich schwere Zeit durchleben. Der Verlust eines geliebten Menschen bedeutet nicht nur emotionalen Schmerz — er bringt oft auch eine plötzliche Veränderung der finanziellen Situation der gesamten Familie mit sich. Wenn ein Ehepartner, Elternteil oder Erziehungsberechtigter stirbt, stellen sich Fragen, wie der Lebensunterhalt für sich selbst und die Angehörigen gesichert werden kann. Die Familienrente 2026 (polnisch: renta rodzinna) ist eine der wichtigsten Leistungen, die in dieser Situation helfen können.
In diesem Artikel erklären wir Schritt für Schritt alles Wissenswerte über die Familienrente: wer Anspruch hat, wie hoch sie ist nach der Valorisierung im März 2026, welche Unterlagen erforderlich sind und wie Sie den ERR-Antrag bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS korrekt einreichen. Besonderes Augenmerk legen wir zudem auf die Witwenrente (renta wdowia) — eine neue Regelung, die seit dem 1. Juli 2025 gilt und eine teilweise Kombination der eigenen Altersrente mit der Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Ehepartner ermöglicht.
Dieser Ratgeber richtet sich an Witwen, Witwer, verwaiste Kinder und jede Person, die nach dem Tod eines Angehörigen sicherstellen möchte, dass sie ihre gesetzlichen Ansprüche wahrnimmt. Die Familienrente ist ein gesetzlicher Anspruch, kein Privileg. Je früher der Antrag gestellt wird, desto eher beginnt die Auszahlung der Leistung.
Wenn Sie gerade erst mit den Formalitäten nach dem Tod eines Angehörigen beginnen, empfehlen wir unseren vollständigen Leitfaden: „Formalitäten nach einem Todesfall — vollständige Dokumentenliste".
Was ist die Familienrente und wer hat Anspruch?
Die Familienrente (renta rodzinna) ist eine monatliche Leistung der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS, die berechtigten Familienangehörigen nach dem Tod einer Person gezahlt wird, die Anspruch auf Altersrente oder Erwerbsminderungsrente hatte oder die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Leistungen erfüllte. Sie dient als finanzielle Absicherung für Personen, die den Ernährer der Familie verloren haben.
Wer hat Anspruch auf die Familienrente — vollständige Liste der Berechtigten
Folgende Familienangehörige des Verstorbenen haben Anspruch auf die Familienrente:
1. Ehepartner (Witwe oder Witwer)
Eine Witwe oder ein Witwer hat Anspruch auf die Familienrente, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Vollendung des 50. Lebensjahres,
- bestehende Erwerbsunfähigkeit,
- Erziehung mindestens eines Kindes, Enkels oder Geschwisters des Verstorbenen, das Anspruch auf Familienrente hat und das 16. Lebensjahr (oder das 18. Lebensjahr bei Schulbesuch) noch nicht vollendet hat,
- Betreuung eines Kindes, das vollständig erwerbsunfähig und auf Pflege angewiesen ist und Anspruch auf Familienrente hat.
Eine Witwe oder ein Witwer, der die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, aber über keine ausreichenden Unterhaltsmittel verfügt, hat Anspruch auf eine befristete Familienrente — diese wird für die Dauer eines Jahres ab dem Tod des Ehepartners oder für die Dauer einer beruflichen Umschulung (höchstens 2 Jahre) gewährt.
2. Kinder
- Eigene Kinder des Verstorbenen, Kinder des anderen Ehepartners und adoptierte Kinder — bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, bei Fortsetzung der Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Fällt der 25. Geburtstag auf das letzte Studienjahr, besteht der Anspruch bis zum Ende dieses Studienjahres.
- Vollständig erwerbsunfähige Kinder — ohne Altersbegrenzung, sofern die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres (oder des 25. Lebensjahres bei Personen in Ausbildung) eingetreten ist.
- In Pflege aufgenommene Kinder (einschließlich Pflegefamilien) — zu denselben Bedingungen wie eigene Kinder, sofern sie mindestens ein Jahr vor dem Tod des Versicherten aufgenommen wurden (Ausnahme: Tod infolge eines Unfalls).
3. Eltern des Verstorbenen
Eltern (einschließlich Stiefeltern und Adoptiveltern) haben Anspruch auf die Familienrente, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod zu ihrem Unterhalt beigetragen hat und sie die gleichen Voraussetzungen wie Witwen/Witwer erfüllen (Alter, Erwerbsunfähigkeit oder Erziehung minderjähriger Kinder).
Nach wem wird die Familienrente gewährt
Die Familienrente wird nach einer Person gewährt, die zum Zeitpunkt des Todes:
- einen festgestellten Anspruch auf Altersrente hatte (einschließlich Brückenrente, polnisch: emerytura pomostowa),
- einen festgestellten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hatte,
- die Voraussetzungen für den Erhalt einer dieser Leistungen erfüllte (auch wenn kein Antrag gestellt wurde),
- eine Vorruhestandsleistung (świadczenie przedemerytalne) oder einen Vorruhestandszuschuss (zasiłek przedemerytalny) bezog,
- eine Lehrerkompensationsleistung (nauczycielskie świadczenie kompensacyjne) bezog.
Mit anderen Worten — auch wenn der Verstorbene noch keine Altersrente bezogen hat, aber die Voraussetzungen hinsichtlich Versicherungsdauer und Alter erfüllte, kann die Familie die Familienrente beantragen.
Wie hoch ist die Familienrente im Jahr 2026?
Die Familienrente beträgt 85 % der Leistung des Verstorbenen bei einer berechtigten Person, 90 % bei zwei berechtigten Personen und 95 % bei drei oder mehr berechtigten Personen. Nach der Valorisierung im März 2026 beträgt die Mindestfamilienrente etwa 1 978,49 PLN brutto monatlich.
Berechnungsgrundlagen der Familienrente
Die Höhe der Familienrente hängt von zwei Faktoren ab: dem Betrag der Leistung, die dem Verstorbenen zustand (oder zugestanden hätte) und der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen.
| Anzahl der Berechtigten | Prozentsatz der Leistung des Verstorbenen | Beispiel (Altersrente des Verstorbenen 3 500 PLN) |
|---|---|---|
| 1 Person | 85 % | 2 975 PLN |
| 2 Personen | 90 % | 3 150 PLN (aufgeteilt unter den Berechtigten) |
| 3 oder mehr Personen | 95 % | 3 325 PLN (aufgeteilt unter den Berechtigten) |
Sind zwei oder mehr Personen anspruchsberechtigt, wird der Gesamtbetrag der Rente zu gleichen Teilen unter allen Berechtigten aufgeteilt. Beispiel: Wenn nach einem verstorbenen Rentner (Altersrente 3 500 PLN) zwei Kinder anspruchsberechtigt sind, beträgt die Gesamtrente 3 150 PLN (90 %), also 1 575 PLN pro Person.
Mindestfamilienrente 2026
Unabhängig von der Höhe der Leistung des Verstorbenen darf die Familienrente den jährlich durch Valorisierung festgelegten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Nach der Valorisierung im März 2026 beträgt die Mindestfamilienrente etwa 1 978,49 PLN brutto monatlich.
| Jahr | Mindestfamilienrente (brutto) | Veränderung |
|---|---|---|
| 2024 | 1 588,44 PLN | — |
| 2025 | 1 657,80 PLN | +4,4 % |
| 2026 | ~1 978,49 PLN | ~5,3 % (Valorisierung im März) |
Angaben aktuell Stand März 2026. Der genaue Betrag nach der Valorisierung wird vom Präsidenten der ZUS im Monitor Polski veröffentlicht.
Valorisierung der Familienrente
Die Familienrente unterliegt einer jährlichen Valorisierung nach denselben Regeln wie Altersrenten und andere Renten der ZUS. Die Valorisierung erfolgt ab dem 1. März jedes Jahres, und ihre Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex, erhöht um mindestens 20 % des realen Wachstums des Durchschnittsgehalts im Vorjahr.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Betrag der Familienrente jedes Jahr steigt, wobei das Wachstumstempo von der Inflation und der wirtschaftlichen Lage abhängt. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich — die Valorisierung erfolgt automatisch.
Witwenrente 2026 — neue Regeln zur Leistungskombination
Die Witwenrente (renta wdowia) ist eine seit dem 1. Juli 2025 geltende neue Regelung, die es einer Witwe oder einem Witwer ermöglicht, gleichzeitig die eigene Leistung (z. B. Altersrente) und einen Teil der Familienrente nach dem verstorbenen Ehepartner zu beziehen. Zuvor musste man sich für eine der beiden Leistungen entscheiden — nun können beide teilweise kombiniert werden.
Warum die Witwenrente eingeführt wurde
Über viele Jahre galt die Regel, dass eine Witwe oder ein Witwer wählen musste: entweder die eigene Altersrente oder die Familienrente nach dem verstorbenen Ehepartner — der gleichzeitige Bezug beider Leistungen war nicht möglich. Für viele ältere Menschen, insbesondere Frauen mit niedrigen Altersrenten, bedeutete dies einen drastischen Einkommensrückgang nach dem Tod des Ehepartners.
Das Gesetz über die sogenannte „Witwenrente" (Novellierung des Gesetzes über Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds FUS, in Kraft getreten am 1. Juli 2025) löste dieses Problem teilweise, indem es die Möglichkeit der Leistungskombination einführte.
So funktioniert die Witwenrente — zwei Varianten
Die berechtigte Person kann eine von zwei Varianten wählen:
Variante A: 100 % der eigenen Altersrente + 15 % der Familienrente nach dem verstorbenen Ehepartner
Variante B: 100 % der Familienrente nach dem verstorbenen Ehepartner + 15 % der eigenen Altersrente
| Element | Variante A | Variante B |
|---|---|---|
| Hauptleistung (100 %) | Eigene Altersrente | Familienrente nach dem Verstorbenen |
| Zusatzleistung (15 %) | Familienrente | Eigene Altersrente |
| Vorteilhafter, wenn: | Die eigene Altersrente höher ist | Die Familienrente höher ist |
Rechenbeispiel:
Frau Anna hat eine eigene Altersrente von 2 200 PLN und eine Familienrente nach ihrem verstorbenen Ehemann in Höhe von 3 200 PLN.
- Variante A: 2 200 PLN (100 % Altersrente) + 480 PLN (15 % von 3 200 PLN Familienrente) = 2 680 PLN
- Variante B: 3 200 PLN (100 % Familienrente) + 330 PLN (15 % von 2 200 PLN Altersrente) = 3 530 PLN
In diesem Fall ist Variante B vorteilhafter — Frau Anna erhält insgesamt 3 530 PLN statt nur der Altersrente (2 200 PLN) oder nur der Familienrente (3 200 PLN).
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Zeitplan für die Einführung der Witwenrente
Die Witwenrente wird stufenweise eingeführt:
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 1. Juli 2025 | Inkrafttreten — Möglichkeit der Leistungskombination. Die zweite Leistung wird in Höhe von 15 % ausgezahlt. |
| 1. Januar 2027 | Anhebung des Satzes auf 25 % der zweiten Leistung. |
| Langfristig (geplant) | Eine weitere Anhebung des Satzes in den Folgejahren wird erwogen. |
Wer die Witwenrente in Anspruch nehmen kann
Die Witwenrente kann von einer Witwe oder einem Witwer in Anspruch genommen werden, der:
- einen festgestellten Anspruch auf eine eigene Leistung hat (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, landwirtschaftliche Rente aus der KRUS usw.),
- einen festgestellten Anspruch auf eine Familienrente nach dem verstorbenen Ehepartner hat (oder die Voraussetzungen dafür erfüllt),
- das allgemeine Rentenalter erreicht hat (60 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer),
- zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners in einer ehelichen Gütergemeinschaft lebte (d. h. keine rechtskräftig angeordnete Trennung und keine Scheidung vorlag).
Wichtige Einschränkung: Die Witwenrente steht Personen nicht zu, die eine neue Ehe geschlossen haben. Eine erneute Eheschließung führt zum Verlust des Anspruchs auf die Leistungskombination.
Obergrenze der kombinierten Leistungen
Die Gesamtsumme beider Leistungen (Haupt- und Zusatzleistung) darf das Dreifache der Mindestaltersrente nicht überschreiten. Im Jahr 2026 liegt diese Obergrenze nach der Valorisierung im März bei etwa 5 935,47 PLN brutto. Übersteigt die Summe beider Leistungen diese Grenze, wird die zweite Leistung entsprechend gekürzt.
Antrag auf Familienrente — Schritt für Schritt
Der Antrag auf Familienrente wird auf dem Formular ERR gestellt und kann in jeder Zweigstelle der ZUS persönlich, per Post oder elektronisch über die Plattform PUE/eZUS eingereicht werden. Dem Antrag sind die Sterbeurkunde, Dokumente zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses und Beschäftigungsnachweise des Verstorbenen beizufügen.
Schritt 1: Zusammenstellung der Unterlagen
Vor der Antragstellung sind folgende Unterlagen zusammenzustellen:
| Dokument | Hinweise |
|---|---|
| Sterbeurkunde (akt zgonu) | Kurzfassung — Original vom Standesamt (USC) |
| Heiratsurkunde (akt małżeństwa) | Für Witwe/Witwer — Original oder Abschrift |
| Geburtsurkunden der Kinder | Wenn Kinder die Rente beantragen |
| Beschäftigungsnachweise des Verstorbenen | Arbeitszeugnisse (świadectwa pracy), Beschäftigungsbescheinigungen, Versicherungsausweis |
| Gehaltsbescheinigung des Verstorbenen | Formular ZUS Rp-7 oder Arbeitgeberbescheinigung |
| Schul-/Hochschulbescheinigung | Für Kinder über 16 Jahren, die sich in Ausbildung befinden |
| Bescheid über Erwerbsunfähigkeit | Falls die Witwe/der Witwer erwerbsunfähig ist |
| Ausweisdokument des Antragstellers | Zur Vorlage bei persönlicher Einreichung |
Tipp: Bereits bei der Beantragung der Sterbeurkunde beim Standesamt (Urząd Stanu Cywilnego) lohnt es sich, mehrere Abschriften anzufordern (Kosten je Kurzfassung: 22 PLN im Jahr 2026), da diese auch für den Antrag auf Bestattungsbeihilfe, das Erbschaftsverfahren und die Bank benötigt werden.
Schritt 2: Ausfüllen des Formulars ERR
Das Formular ERR ist der offizielle Antrag auf Familienrente. Es kann:
- auf der Website www.zus.pl im Bereich Formulare heruntergeladen werden,
- in jeder ZUS-Zweigstelle abgeholt werden,
- elektronisch auf der Plattform PUE/eZUS ausgefüllt werden.
Im ERR-Antrag sind anzugeben:
- Angaben zum Antragsteller — Vorname, Nachname, PESEL-Nummer, Wohnadresse.
- Angaben zum Verstorbenen — Vorname, Nachname, PESEL-Nummer, Todesdatum, letzte Leistungsnummer (falls der Verstorbene eine Altersrente oder Rente bezog).
- Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen — z. B. Ehepartner, Kind, Elternteil.
- Angaben zu allen anspruchsberechtigten Personen — wenn mehr als eine Person die Rente beantragt, sind alle im Antrag aufzuführen.
- Bankverbindung für die Auszahlung der Leistung.
Schritt 3: Einreichung des Antrags
Der ERR-Antrag kann auf drei Wegen eingereicht werden:
- Persönlich in jeder ZUS-Zweigstelle — ein Mitarbeiter prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und bestätigt den Eingang des Antrags.
- Per Post — als Einschreiben mit Rückschein an die Adresse einer beliebigen ZUS-Zweigstelle. Das Datum der Aufgabe des Briefs gilt als Datum der Antragstellung.
- Elektronisch über die Plattform PUE/eZUS — nach Anmeldung mit dem Vertrauensprofil (Profil Zaufany), dem elektronischen Personalausweis (e-dowód) oder einem qualifizierten Zertifikat. Scans der Unterlagen werden als Anhänge beigefügt.
Schritt 4: Warten auf den Bescheid
Die ZUS erlässt den Bescheid über die Familienrente innerhalb von 30 Tagen ab der Klärung des letzten für den Bescheid erforderlichen Sachverhalts. In der Praxis bedeutet dies:
- Bei vollständigem Antrag — Bescheid innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung.
- Wenn die ZUS ein Ermittlungsverfahren durchführen muss (z. B. Überprüfung der Versicherungszeiten des Verstorbenen) — kann sich die Frist verlängern.
- Wenn ein ärztliches Gutachten des ZUS-Arztes erforderlich ist (z. B. zur Erwerbsunfähigkeit der Witwe) — beginnt die Frist ab dem Datum des Gutachtens.
Wichtig: Die Familienrente steht ab dem Tag zu, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch nicht früher als ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Daher lohnt es sich, den Antrag so schnell wie möglich einzureichen — jeder Monat Verzögerung bedeutet verlorenes Geld.
Antrag auf Witwenrente — zusätzliche Formalitäten
Um die Witwenrente (Leistungskombination) in Anspruch zu nehmen, ist ein separater Antrag erforderlich — ERRD (Antrag auf Feststellung des Zusammentreffens von Leistungen mit der Familienrente). Der ERRD-Antrag wird bei der ZUS auf dieselbe Weise eingereicht wie der ERR-Antrag — persönlich, per Post oder elektronisch.
Im ERRD-Antrag sind anzugeben:
- die gewählte Kombinationsvariante (Variante A oder B),
- Angaben zu beiden Leistungen (der eigenen und der Familienrente).
Die ZUS ermittelt, welche Variante vorteilhafter ist, und informiert den Antragsteller. Die gewählte Variante kann jederzeit durch Einreichung eines neuen ERRD-Antrags geändert werden.
Familienrente und andere Leistungen — was lässt sich kombinieren?
Die Familienrente kann zusammen mit einigen anderen Leistungen bezogen werden, es gibt jedoch auch Leistungen, die sich gegenseitig ausschließen. Die wichtigste Änderung seit 2025 ist die Möglichkeit der teilweisen Kombination der Familienrente mit der eigenen Altersrente im Rahmen der Witwenrente.
Familienrente und Bestattungsbeihilfe
Die Familienrente und die Bestattungsbeihilfe (zasiłek pogrzebowy) sind zwei getrennte Leistungen — sie stehen unabhängig voneinander zu. Eine Person, die die Bestattungskosten getragen hat, hat Anspruch auf die Bestattungsbeihilfe (7 000 PLN im Jahr 2026) und kann gleichzeitig als berechtigtes Familienmitglied die Familienrente beantragen. Die eine Leistung schließt die andere nicht aus.
Familienrente und Erwerbstätigkeit
Eine Person, die Familienrente bezieht, darf erwerbstätig sein, allerdings beeinflusst ihr Einkommen die Höhe der ausgezahlten Rente:
| Einkommen (% des Durchschnittsgehalts) | Auswirkung auf die Familienrente |
|---|---|
| Bis 70 % des Durchschnittsgehalts | Rente wird in voller Höhe ausgezahlt |
| Von 70 % bis 130 % des Durchschnittsgehalts | Rente wird um den Überschreitungsbetrag gekürzt |
| Über 130 % des Durchschnittsgehalts | Rente wird ausgesetzt (keine Auszahlung) |
Personen, die Familienrente beziehen, sind verpflichtet, die ZUS unverzüglich über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eine Änderung der Einkommenshöhe zu informieren. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann zur Verpflichtung der Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen führen.
Familienrente und Kindergeld 500+ (800+) sowie andere Familienleistungen
Die Familienrente für Kinder schließt den Anspruch auf das Erziehungsgeld (800+ seit 2024) und andere Familienleistungen nicht aus. Ein Kind, das nach einem verstorbenen Elternteil Familienrente bezieht, hat weiterhin Anspruch auf 800+ zu den allgemeinen Bedingungen.
Vergleich: Familienrente vs. Witwenrente
| Merkmal | Familienrente | Witwenrente |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 65-74 des Gesetzes über Altersrenten und Renten aus dem FUS | Gesetzesnovelle, gültig seit 1.07.2025 |
| Berechtigte | Ehepartner, Kinder, Eltern | Ausschließlich Witwe/Witwer im Rentenalter |
| Höhe | 85-95 % der Leistung des Verstorbenen | 100 % einer + 15 % (ab 2027: 25 %) der anderen Leistung |
| Voraussetzung | Tod einer versicherten Person/eines Rentners | Anspruch auf eigene Leistung + Familienrente |
| ZUS-Formular | ERR | ERRD |
| Kombination mit eigener Leistung | Nein (Wahl erforderlich) | Ja (teilweise Kombination) |
| Betragsobergrenze | Keine (außer Mindestbetrag) | Dreifache Mindestaltersrente |
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Mindestfamilienrente in Polen im Jahr 2026?
Nach der Valorisierung im März 2026 beträgt die Mindestfamilienrente etwa 1 978,49 PLN brutto monatlich. Dieser Betrag ist garantiert, unabhängig von der Höhe der Leistung, die der Verstorbene bezogen hat. Liegt die errechnete Familienrente unter dem Minimum, erhöht die ZUS sie automatisch auf den Mindestbetrag.
Was ist der Unterschied zwischen Familienrente und Witwenrente?
Die Familienrente (renta rodzinna) ist eine Leistung für berechtigte Familienangehörige nach dem Tod einer versicherten Person — sie beträgt 85-95 % der Leistung des Verstorbenen. Die Witwenrente (renta wdowia) ist eine seit dem 1. Juli 2025 geltende neue Regelung, die es Witwen und Witwern ermöglicht, gleichzeitig die eigene Altersrente und einen Teil der Familienrente zu beziehen (oder umgekehrt), anstatt sich für eine Leistung entscheiden zu müssen.
Welche Unterlagen werden für den Antrag auf Familienrente benötigt?
Dem ERR-Antrag auf Familienrente sind beizufügen: Sterbeurkunde (akt zgonu), Heiratsurkunde (für Witwe/Witwer), Geburtsurkunden der Kinder (bei Anträgen für Kinder), Nachweise über Versicherungszeiten des Verstorbenen, Bescheinigung über das letzte Gehalt des Verstorbenen sowie eine Schul- oder Hochschulbescheinigung (bei Kindern über 16 Jahren, die sich in Ausbildung befinden).
Kann man die Familienrente mit der eigenen Altersrente kombinieren?
Ja, seit dem 1. Juli 2025 gilt die sogenannte Witwenrente (renta wdowia), die eine teilweise Kombination der Leistungen ermöglicht. Die berechtigte Person kann wählen: 100 % der eigenen Altersrente plus 15 % der Familienrente oder 100 % der Familienrente plus 15 % der eigenen Altersrente. Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Satz von 15 % auf 25 %.
Bis zu welchem Alter kann ein Kind die Familienrente beziehen?
Ein Kind hat Anspruch auf die Familienrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen. Bei Fortsetzung der Ausbildung verlängert sich der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Fällt der 25. Geburtstag auf das letzte Studienjahr, besteht der Anspruch bis zum Ende dieses Studienjahres. Kinder, die vollständig erwerbsunfähig sind, können die Rente ohne Altersbegrenzung beziehen.
Zusammenfassung
Hier die wichtigsten Informationen zur Familienrente und Witwenrente im Jahr 2026:
- Familienrente (renta rodzinna) ist eine monatliche ZUS-Leistung für berechtigte Familienangehörige nach dem Tod einer versicherten Person oder eines Rentners.
- Höhe: 85 % der Leistung des Verstorbenen (1 Berechtigter), 90 % (2 Berechtigte), 95 % (3 oder mehr).
- Mindestfamilienrente 2026: etwa 1 978,49 PLN brutto nach der Valorisierung im März.
- Berechtigte: Ehepartner (Witwe/Witwer unter bestimmten Voraussetzungen), Kinder bis 16 Jahre (oder 25 Jahre bei Ausbildung), Eltern des Verstorbenen.
- Witwenrente (renta wdowia, seit 1.07.2025): ermöglicht die Kombination der eigenen Altersrente mit der Familienrente — 100 % einer Leistung + 15 % der anderen (ab 1.01.2027: 25 %).
- Antragsformular: ERR (Familienrente) oder ERRD (Witwenrente/Leistungskombination).
- Wo einreichen: in jeder ZUS-Zweigstelle, per Post oder elektronisch über PUE/eZUS.
- Erforderliche Unterlagen: Sterbeurkunde, Heirats-/Geburtsurkunde, Beschäftigungsnachweise des Verstorbenen.
- Die Familienrente wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt — ein frühzeitiger Antrag lohnt sich.
- Die Familienrente schließt die Bestattungsbeihilfe (7 000 PLN) und das Erziehungsgeld 800+ nicht aus.
- Die Familienrente unterliegt einer jährlichen Valorisierung ab dem 1. März.
Die Familienrente ist ein gesetzlicher Anspruch. Jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, sollte diesen wahrnehmen. Bei Fragen empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der nächsten ZUS-Zweigstelle oder den Besuch der Website www.zus.pl. Es lohnt sich auch, sich darüber zu informieren, was eine Bestattung in Polen im Jahr 2026 kostet, um die finanzielle Absicherung der Familie in dieser schweren Zeit zu planen.
Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen sind auf dem Stand März 2026. Die Höhe der Leistungen nach der Valorisierung kann geringfügig von den genannten Orientierungsbeträgen abweichen. Bitte prüfen Sie die aktuellen Sätze auf der Website www.zus.pl.
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Zwischen den vielen Formalitäten lohnt es sich, an etwas Bleibendes zu denken. Auf Kinmory können Sie eine Erinnerungsseite mit Fotos und Erinnerungen erstellen.